OVG Hamburg, Urteil vom 20.08.2019 - 2 E 6/18
1. § 2 Abs. 2 BauGB eröffnet einer Gemeinde nicht die Möglichkeit, die Bauleitplanung einer Nachbargemeinde zu unterbinden, sondern räumt ihr nur das Recht darauf ein, dass ihre Interessen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.*)
2. Aus § 38 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass mit der gemeindlichen Bauleitplanung keine Vorfestlegung für das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG verbunden ist.*)
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