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IBRRS 2019, 1905; IMRRS 2019, 0953; IVRRS 2019, 0371
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Nachmieter ist Rechtsnachfolger!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - 2 S 19.19

Rechtsnachfolger ist auch, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in eine bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt.

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