OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - 10 S 60.19
Ist für einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag eine Ablösung vereinbart worden, so tritt die Ablösungswirkung nur dann ein, wenn der vereinbarte Ablösungsbetrag auch tatsächlich vollständig entrichtet worden ist.*)
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