OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2019 - 10 S 59.19
Begehrt ein Dritter die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung, muss er auch geltend machen können, dass er ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann.*)
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