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IBRRS 2019, 3136
Bauliche Anlagen zur Pferdehaltung sind im Außenbereich unzulässig!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2019 - 10 S 53.18

Pferdekoppeln und -unterstände, Aufenthaltsgebäude, Tippizelt, Nebengebäude, Wohn- und Bauwagen sowie Einfriedungen zur Pferdehaltung sind weder für sich genommen noch als Teil eines Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebs im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.

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