OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2019 - 10 S 17.19
Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch eines Eigentümers eines Grundstücks auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstücks gibt es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.*)
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