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IBRRS 2020, 2461
Wo kein Wille ist, ist auch kein Weg!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2020 - 10 S 15/20

1. Es darf grundsätzlich unterstellt werden, dass dem Plangeber das gegenwärtige Verständnis von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes geläufig ist und er sich bei der Formulierung seiner planerischen Vorstellungen daran orientiert hat.*)

2. Danach verbietet es sich regelmäßig jedenfalls dann, einen Bebauungsplan – insbesondere mit Blick auf Maßfestsetzungen – „subjektiv aufzuladen“, wenn sich für ein entsprechendes Anliegen des Plangebers keine ausdrücklichen Hinweise in den maßgeblichen Vorgängen finden, der Plangeber vielmehr städtebauliche Aspekte in den Blick nimmt und die verwendeten Formulierungen überdies unmissverständlich deutlich werden lassen, dass zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme als ausreichend erachtet wird.*)

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