OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2020 - 1 S 4/20
1. Ist eine gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO erloschen, so ist die Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 SpielhG-BE zu versagen, wenn "die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen".*)
2. Da nach § 61 Abs 1 Nr 3 BauO-BE a.F. neben der Erlaubnis gem. § 33i GewO eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde, steht auch keine "fiktive" Baugenehmigung der Prüfung baurechtlicher Vorschriften entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.07.2010 - 19 K 251.09).*)
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