Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 2909; IMRRS 2019, 1091; IVRRS 2019, 0432
Selbständiges Beweisverfahren auch in Baulandsachen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 W 524/18 Baul

1. Auch in Baulandsachen ist die Beantragung und Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) grundsätzlich zulässig. Ein Verwaltungsverfahren (s. § 217 BauGB) ist in diesen Fällen nicht zwingend zuvor durchzuführen. *)

2. Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens findet nur unter den Voraussetzungen des § 485 ZPO statt (insb. drohender Beweismittelverlust, Vermeidung eines Rechtsstreites). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen muss der Antragsteller auch im Baulandverfahren schlüssig vortragen. Dabei ist unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass in einem die Sache betreffenden Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und insoweit Feststellungen ohnehin von Amts wegen zu treffen sind. *)

Dokument öffnen Volltext