OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2023 - 16 U 2/18
1. Die Umlegung gem. § 45 BauGB ist ein Instrument zur Umsetzung der Bauleitplanung. Sie dient nicht dazu, diese zu ersetzen.*)
2. Die Umlegung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB gem. § 45 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist im Regelfall nur in einfach gelagerten Fällen statthaft, in denen die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans unnötiger Aufwand wäre. Die Norm gestattet die Umlegung nur für solche Grundstücksflächen, auf denen eine wirtschaftlich zweckmäßige oder bauordnungsrechtlich zulässige Bebauung wegen der vorhandenen Grundstücksstruktur nicht möglich ist und die Maßstäbe für die Umlegung aus einer baulich klaren Strukturierung im Sinne eines Planersatzes ermittelt werden können.*)
2. Für die Frage, ob eine baulich klare Strukturierung vorliegt, ist nicht nur auf die Bebauung abzustellen, die städtebaulich wünschenswert oder vertretbar erscheint. Nur singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, sind regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (Anschluss an BVerwG, IBR 2007, 336).*)
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