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IBRRS 2022, 0091
Lärmerhöhung von 0,4 dB(A) ist nicht wahrnehmbar!

BVerwG, Urteil vom 28.09.2021 - 9 A 12.20

Eine Lärmerhöhung unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) berührt grundsätzlich keine Belange im Sinne des § 76 Abs. 2 VwVfG.*)

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