BVerwG, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 BN 48.20
1. Die naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen, die auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen anzuwenden sind, sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig und an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden.
2. Lassen sich Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH- oder Vogelschutzgebiets auf der jeweiligen Planungsebene nicht abschätzen oder gegebenenfalls erforderliche Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht treffen, kann es zulässig sein, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren zu verlagern.
3. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist, ob der Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Damit ist ein vorhaben- und gebietsbezogener Maßstab bezeichnet.
4. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets gewertet werden. Fraglich könnte die Zurechnung mittelbarer Beeinträchtigungen durch Dritte allenfalls sein, wenn der Plan insofern keine Lenkungswirkung entfaltet.
Volltext