BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - 4 BN 42.20
1. Mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten nach im Raumordnungsplan werden keine Ziele der Raumordnung, sondern lediglich Grundsätze der Raumordnung bezeichnet.
2. Diese lösen keine Anpassungspflicht aus. Die Grundsätze der Raumordnung sind bei der Bauleitplanung vielmehr nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen.
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