BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - 4 BN 31.20
1. Vermeidungsmaßnahmen, die den Eingriff als eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft minimieren, sind örtlich in dem Sinne radiziert, als sie sich zwingend auf das Gebiet des Bebauungsplans als des "Eingriffsbebauungsplans" beziehen. Eine räumliche Entkoppelung vom Eingriffsort, die bei den Ausgleichsmaßnahmen Anlass für die Eröffnung verschiedener Handlungsoptionen ist, kommt nicht in Betracht.
2. Erweist sich eine Vermeidungsmaßnahme als Ergebnis der planerischen Abwägung als geboten, muss dies, soweit möglich, im Bebauungsplan seinen Niederschlag finden. Eine dabei angestrebte Minimierung der Eingriffsfolgen ist grundsätzlich durch entsprechende Festsetzungen nach Maßgabe des abschließenden Katalogs des § 9 BauGB zu regeln.
3. Steht eine solche Festsetzung zur Verfügung, scheidet ein Ausweichen auf eine andere Art der Regelung aus.
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