BVerwG, Beschluss vom 26.03.2019 - 4 BN 21.19
1. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar überwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die in ihrem Störgrad nicht beschränkt sind und mehr als nicht erheblich belästigend sein können.
2. Ausgangspunkt einer typisierenden Betrachtung des Störverhaltens von Gewerbebetrieben ist die Frage, ob ein Betrieb der betreffenden Branche "erfahrungsgemäß" geeignet ist, mehr als nicht erheblich zu belästigen. Ob es solche "Erfahrungen" gibt, ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage.
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