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IBRRS 2021, 2227
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Großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist nur in Kern- oder Sondergebiet zulässig!

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2021 - 4 B 44.20

1. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche Auswirkungen sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet.

2. Für das Eingreifen der Regelvermutung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.

3. Die Vermutung ist allerdings widerleglich. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1 200 m² Geschossfläche nicht vorliegen.

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Dokument öffnen IBR 2021, 1038 (nur online)