BVerwG, Beschluss vom 08.07.2020 - 4 B 44.19
Einer Schank- und Speisewirtschaft, die der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich. Dessen ungeachtet kann sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
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