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IBRRS 2020, 2692
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Frist für Vorkaufsrecht beginnt mit Wirksamkeit des Kaufvertrags!

BVerwG, Beschluss vom 28.08.2020 - 4 B 3.20

Die Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst mit Eintritt des Vorkaufsfalls, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags zu laufen.*)

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