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IBRRS 2021, 3072
Mit Beitrag
Bau eines weiteren Betriebsgebäudes: Neuerrichtung oder bauliche Änderung?

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2021 - 4 B 16.21

1. Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das "Vorhaben" i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln.

2. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenkategorien zuzuordnen. Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellt, wenn es sich um ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein.

3. Fehlt es an der Abtrennbarkeit, handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme.

4. Wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden.

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Dokument öffnen IBR 2021, 651