LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020 - 5 S 50/20
1. Der Verwalter darf die Zuordnung eines Beitragsrückstands zum betreffenden Eigentümer auf einer Saldoauflistung vornehmen und diese dem Einladungsschreiben beifügen.
2. Denn um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es erforderlich, dass nicht nur dessen Rückstand, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld bekannt gemacht wird.
3. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Verwalter sich damit nur an einen überschaubaren und zudem an den zur Entscheidungsfindung berufenen Personenkreis wendet.
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