LG Köln, Urteil vom 20.01.2021 - 4 O 84/20
1. § 580a Abs. 2 BGB ist durch Individualabrede zwischen den Parteien abdingbar.
2. Bei reinen Gewerberaummietverhältnissen bedarf eine ordentliche Kündigung nicht dem Erfordernis eines berechtigten Interesses.
3. Ein Vorkaufsrecht kann als "dolo-agit-Einwand" einer ordentlichen Kündigung allenfalls entgegengehalten werden, wenn der Kaufvertrag unmittelbar vor dem Abschluss steht.
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