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IBRRS 2021, 1105; IMRRS 2021, 0416
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Sondereigentum mit allen Bestandteilen = Gemeinschaftseigentum?

LG Köln, Urteil vom 12.11.2020 - 29 S 25/20

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der Raumeigentümer verpflichtet ist, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume mit "allen Bestandteilen und jeglichem Zubehör" auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit "allen Bestandteilen" das Gemeinschaftseigentum gemeint ist.

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Dokument öffnen IMR 2021, 324