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IBRRS 2021, 0917; IMRRS 2021, 0353
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Glasfaseranschluss bedarf nicht der Zustimmung aller Eigentümer

AG Plön, Urteil vom 03.04.2020 - 75 C 11/19

1. Wird der Beschluss über die Installation einer Wasserenthärtungsanlage erfolgreich und rechtskräftig angefochten, muss eine bereits eingebaute Anlage wieder entfernt werden.

2. Die mehrfache inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits erfolgreich wegen ihres Inhalts rechtskräftig angefochten worden sind, ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.

3. Bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nur beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahme über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

4. Für die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung mit einem Glasfaseranschluss bedarf es jedoch nicht der Zustimmung aller Eigentümer.

5. Bietet nur eine Firma die gewünschte Leistung an, bedarf es keiner Vergleichsangebote.

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Dokument öffnen IMR 2021, 208