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IBRRS 2024, 0932; IMRRS 2024, 0440; IVRRS 2024, 0182
Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts obliegt dem Gemeinderat

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2024 - 1 LB 109/22

Die Ausübung des gemeindlichen Vorkausfrechts zu Gunsten eines Dritten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BauGB fällt wegen der gesetzlich angeordneten Gesamtschuld (§ 27a Abs. 2 Satz 2 BauGB), aufgrund derer die Gemeinde das Ausfallrisiko des begünstigten Dritten trägt, nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG in die Zuständigkeit des Rates.*)

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