OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2023 - 18 U 6/23
1. Der Makler ist nicht verpflichtet, dem Käufer Nachweise vorzulegen, dass der Verkäufer seinen Anteil an der Provision gezahlt hat.
2. Der Makler muss im Rahmen seiner sekundären Beweislast dem Käufer lediglich auf Nachfrage bestätigen, dass mit dem Verkäufer eine Provisionsvereinbarung in gleicher Höhe wie der des Käufers getroffen wurde.
3. Es ist weder eine Offenlegung des Maklervertrags mit dem Verkäufer noch eine Vorlage des Zahlungsnachweises erforderlich.
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