VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2022 - 9 S 803/22
Der Zeitraum von bis zu drei Jahren, für den ein Praxistreuhänder gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG von der zuständigen Steuerberaterkammer bestellt werden kann, ist ab dem Tag des Todes des früheren Praxisinhabers zu berechnen.*)
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