VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2021 - 3 S 2373/20
1. Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, steht nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes der Eigentümergemeinschaft als "geborene" Ausübungsbefugnis zu. Die anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung öffentlichrechtlicher Nachbaransprüche auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum lediglich um eine "gekorene" Ausübungsbefugnis handelt, ist durch die Gesetzesänderung obsolet geworden.*)
2. Die Festsetzung von Tiefgaragen nach § 12 Abs. 4 BauNVO und das hiermit verbundene Verbot oberirdischer Stellplätze ist als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für einen Grundstückseigentümer im Plangebiet nachbarschützend.*)
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