VG Neustadt, Beschluss vom 13.07.2020 - 3 K 209/20
1. Ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommt nicht in Betracht, wenn in zwei von drei maßgeblichen Jahren ein Überschuss erwirtschaftet wird.*)
2. Eine Saldierung von Rohertrag und Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht.*)
3. Instandhaltungskosten aus Vorjahren können in den Folgejahren nicht mehr als Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut berücksichtigt werden, wenn die Instandhaltungskosten bei der Vorjahresbesteuerung vollständig geltend gemacht und berücksichtigt wurden und wenn die einschlägigen Steuer- oder Erlassbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.*)
4. Zur Ansatzfähigkeit weiterer Kostenarten bei der Prüfung der grundsteuerrelevanten Ertragslosigkeit eines Kulturguts.*)
5. Zum Kausalitätserfordernis zwischen geltend gemachten Kosten und der Denkmaleigenschaft.*)
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