VG Göttingen, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 B 487/18
1. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind keine Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Eine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat daher aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2013 - 9 ME 110/12).*)
2. Bei summarischer Überprüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat für den Zinszeitraum von April 2012 bis November 2018 verfassungswidrig ist.*)
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