VG Berlin, Urteil vom 27.05.2021 - 19 L 58/21
1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB ist gem. § 172 Abs. 2 BauGB als Rechtsgrundlage für die vorläufige Untersagung auch auf die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 1 WEG anwendbar.
2. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Untersagung von Wohnungs- und Teileigentum.
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