OLG Schleswig, Beschluss vom 11.01.2023 - 9 Wx 15/22
1. Die Belastung des vermittelnden Maklers mit einem prozentualen Anteil der angefallenen notariellen Entwurfsgebühr - in der Höhe der im Innenverhältnis mit den Auftraggebern vereinbarten Courtage - führt zu einer Vermischung des Schuldverhältnisses aus dem Maklervertrag mit der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld dem Notar gegenüber und findet gebührenrechtlich keine gesetzliche Grundlage im GNotKG.*)
2. Anteilige Notargebühren für den Entwurf eines Wohnungskaufvertrags, der letztlich nicht beurkundet wird, können nicht dem Makler auferlegt werden, nur, weil eine deklaratorische Maklerklausel in dem Entwurf enthalten war.
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