OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 - 4 U 51/19
1. Wird in einer Bäckerei dem Kunden wie auch gelegentlich bei früheren Besuchen der Schlüssel zur Toilette ausgehändigt, so greift die uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht für Geschäftsräume ein.*)
2. Ein auf dem Weg zur Toilette gestürzter Kunde hat allerdings gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen, dass sich auf dem Boden eine vom Geschäftsinhaber zu beseitigende und für den Sturz ursächliche Mehlschicht befand.*)
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