OLG Rostock, Urteil vom 13.09.2018 - 3 U 40/17
1. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu.*)
2. Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht.*)
3. Zum Anspruch der Nutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zum eigenen hinteren Grundstücksteil.*)
Volltext