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IBRRS 2022, 1411; IMRRS 2022, 0555
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Alle zwei Jahre = frühestens nach zwei Jahren!

OLG Rostock, Urteil vom 26.04.2022 - 14 U XV 7/21

Eine Pachtzinsanpassungsklausel, nach der jeder Vertragspartner "nach jeweils zwei Pachtjahren" eine Pachtzinsanpassung verlangen kann, ist unter Berücksichtigung einer vorrangigen Interessenlage der Parteien an einer (rechts-)wirksamen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den in § 593 BGB normierten Anforderungen dahingehend auszulegen, dass "nach frühestens zwei Jahren" ein Anpassungsbegehren geltend gemacht werden kann.*)

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