OLG München, Urteil vom 01.12.2015 - 9 U 4504/14 Bau
1. Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage sind gemeinschaftsbezogen. Gewährleistungsansprüche - hier: Minderung - stehen daher der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, wenn diese das Geltendmachen der Mängelrechte durch Beschluss an sich zieht.
2. Mit dem Wirksamwerden eines solchen Beschlusses verliert der Wohnungseigentümer das Recht, seinen Anspruch im eigenen Namen durchzusetzen, so dass er nicht mehr prozessführungsbefugt ist.
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