OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - 34 Wx 39/19
Die Äußerung einer Rechtsmeinung, die eine Vorfrage der beantragten Entscheidung betrifft und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung i.S.v. § 71 Abs. 1 GBO dar.*)
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