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IBRRS 2020, 1669; IMRRS 2020, 0739
Einmal erteilte Zustimmung bleibt bestehen

OLG München, Beschluss vom 15.06.2020 - 34 Wx 131/20

Die Wirksamkeit der durch den Eigentümer erklärten Zustimmung nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG dauert auch dann fort, wenn nachträglich die Berechtigung hierzu durch den Verlust der Eigentümerstellung entfällt, bevor der Eintragungsantrag gestellt worden ist.*)

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