OLG München, Urteil vom 14.04.2021 - 27 U 6526/20
1. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter. Es ist daher geboten, den § 654 BGB grundsätzlich nur auf Fälle treuwidrigen Verhaltens des Maklers im eigentlichen und engeren Sinne anzuwenden. Insofern muss der Makler den Maklerlohn nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient, sich gleichsam infolge groben Fehlverhaltens des Maklerlohns unwürdig erwiesen haben.
2. Deshalb lässt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden den Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen.
3. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Makler (s)eine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigenden Weise verletzt hat.
4. Die bloße fehlerhafte Angabe des Baujahrs einer Immobilie rechtfertigt ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Lohnanspruchs.
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