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IBRRS 2019, 2722; IMRRS 2019, 1001
Welche Pflichten hat der Leasinggeber?

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2019 - 1 U 96/19

1. Bei einem Softwareleasingvertrag genügt der Leasinggeber seiner Hauptleistungspflicht bereits dann, wenn er dem Leasingnehmer die Software auf einem Server bereitstellt und ihm den Zugang zu diesem eröffnet. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Parteien eine andere Form der Bereitstellung der Software vereinbaren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 15.11.2006 - XII ZR 120/04 - NJW 2007, 2394 ff. = IBRRS 2007, 0310).*)

2. Erfüllt der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer mit der Gebrauchsüberlassung der Software bzw. der Verschaffung des Online-Zugangs zu der Software durch einen Lieferanten seine Leistungspflicht zu Vertragsbeginn, wird damit die Sach- bzw. Gegenleistungsgefahr vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt. Die weiteren Vertragspflichten des Leasinggebers beschränken sich ab diesem Zeitpunkt darauf, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 ff.).*)

3. Der Leasinggeber ist nicht gehalten, für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten seines Lieferanten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB einzustehen. Denn die Stellung des Lieferanten des Leasinggebers endet zu dem Zeitpunkt, als dieser die Gebrauchsüberlassung bzw. den Onlinezugang zu der Software dem Beklagten eingeräumt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.09.1997 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198 (199).*)

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