OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - 2 Wx 69/19
1. Eine Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Es kommt auch keine Ausnahme in Betracht.
2. Aus einer bloßen Vollzugsvollmacht ergibst sich keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage.
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