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IBRRS 2020, 1867; IMRRS 2020, 0800
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Wann liegt eine unechte Verflechtung des Maklers vor?

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2020 - 18 U 136/18

Eine verfestigte Interessenkollision als Vorausetzung einer unechten Verflechtung liegt nicht in dem bloßen Umstand begründet, dass im Grundbuch des vermittelten Grundstücks eine Grundschuld eingetragen ist, welche die Darlehensforderung einer Bank gegen den Makler sichert. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie etwa eine Verschuldung des Maklers und ein Verzug mit der Zahlung der Zinsraten des gesicherten Darlehens. In einer solchen Konstellation könnte gegebenenfalls auf sein Interesse an einem möglichst schnellen Verkauf des vermittelten Grundstücks und auf eine Interessenkollision geschlossen werden, wenn er an dem Veräußerungserlös ganz oder teilweise partizipiert.*)

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Dokument öffnen IMR 2020, 342