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IBRRS 2019, 0509; IMRRS 2019, 0184
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Kurze Verjährungsfristen: Für Verwirkung ist kein Raum mehr!

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 U 109/17

1. Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife (§ 195 BGB); vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.

2. Der Einwand "Zu spät" - vor Verjährungseintritt - reicht nicht!

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