OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019 - 2 U 109/17
1. Das Recht des Vermieters, über die Betriebskosten abzurechnen, verjährt drei Jahre nach Beginn der Abrechnungsreife (§ 195 BGB); vor Ablauf dieser Verjährungsfrist kommt eine Verwirkung äußerst selten in Betracht.
2. Der Einwand "Zu spät" - vor Verjährungseintritt - reicht nicht!
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