OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - 7 U 117/20
1. Enthält das Internet-Inserat eines Maklers Angaben zur Provisionspflicht und zur Höhe der Provision, so erklärt der Kunde mit den Bitten um Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung ein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags.*)
2. Bei Abschluss eines Maklervertrags muss der Verbraucher zutreffend darüber belehrt werden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht erlischt, dass er es auch nach der Zustimmung zum Leistungsbeginn noch ausüben kann und was aus der Erklärung des Widerrufs nach Zustimmung und Leistungsbeginn folgt.*)
3. Eine Widerrufsbelehrung leidet unter einem schwer wiegenden Fehler, wenn sie den Anschein erweckt, der Verbraucher könnte auf sein Widerrufsrecht verzichten, so dass es durch eine von ihm abgegebene Erklärung endgültig verlorengehe.*)
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