OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 UF 83/19
1. Ob es sich bei einem Anerkenntnis um ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder lediglich um ein - im BGB nicht geregeltes - deklaratorisches Anerkenntnis handelt, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben dem Wortlaut und dem situativen Zusammenhang des erklärten Anerkenntnisses vor allem der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.
2. Haben Mieter einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, findet im Innenverhältnis im Grundsatz ein hälftiger Ausgleich statt. Zwar kann sich auch "aus der Natur der Sache" etwas anderes ergeben. Alleine dass nur ein Partner einer Liebesbeziehung in der gemieteten Wohnung lebte, genügt aber dann nich, wenn regelmäßige Zahlungen geleistet wurden und regelmäßige Treffen ausschließlich in der angemieteten Wohnung stattgefunden haben.
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