OLG Bamberg, Beschluss vom 10.06.2021 - 7 WF 103/21
Die Kostenentscheidung ist bei beidseitiger Erledigterklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen, so dass neues Vorbringen nach Abgabe der Erledigterklärungen grundsätzlich nicht mehr in die Kostenentscheidung einzubeziehen ist.
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