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IBRRS 2022, 2760; IMRRS 2022, 1163
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Der Begriff der "Wohn- und Nutzfläche" im Mietvertrag kann auch mitvermietete Kellerräume umfassen

LG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 10 S 136/21

Wird ein größerer, zur Wohnung gehörender Kellerraum mitvermietet, zählt seine Fläche zur mietvertraglich vereinbarten "Wohn- und Nutzfläche" dazu, wenn dies im Mietvertrag so bestimmt ist.

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