LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 - 8 O 212/22
1. Zur Darlegungslast eines Maklers, der von seinem Kunden wegen eines vermuteten Verstoßes gegen § 656c Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Maklerlohns in Anspruch genommen wird.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Rückforderung der Maklercourtage nach § 656c Abs. 1 BGB liegt nicht beim Makler, sondern beim Kaufinteressenten, der den Makler auf Rückzahlung in Anspruch nimmt.
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