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IBRRS 2022, 1254; IMRRS 2022, 0486
Kündigung aus wichtigem Grund bei Brandverursachung durch schuldunfähigen Mieter?

LG München I, Urteil vom 12.02.2021 - 14 S 10193/20

1. Der Umstand, dass sich der Mieter zum Zeitpunkt eines von ihm verursachten Brands in einem schuldunfähigen Zustand befand bzw. nicht verschuldensfähig war, steht der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen. Denn das Verschulden ist im Rahmen von § 543 Abs. 2 und 1 BGB lediglich als Abwägungskriterium heranzuziehen, stellt also keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer materiell-rechtlich wirksamen Kündigung dar.

2. Beruht die fristlose Kündigung auf § 543 Abs. 2 BGB, lassen die in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zu, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters durch die Kündigung und deren mögliche Folgen grundsätzlich unbeachtlich sind.

3. Leidet der Mieter an einer schwer wiegenden psychiatrischen Erkrankung, die mit einer nicht zu vernachlässigenden Suizidgefahr einhergeht, so ist auch bei einer schwer wiegenden zur Kündigung berechtigten Pflichtverletzung bei der Bemessung der Räumungsfrist die Zeit zu berücksichtigen, die der Mieter voraussichtlich benötigt, um sich auf den anstehenden Umzug - auch durch eine vorbereitende therapeutische Behandlungen - einstellen zu können.

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