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IBRRS 2022, 1280; IMRRS 2022, 0505
Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

LG München I, Urteil vom 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

1. Täuscht der vermögenslose Angeklagte beim Abschluss des Mietvertrags über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit und gehen die Vermieter unter irrtümlicher Annahme der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten mit diesem ein Mietverhältnis ein, so macht sich der Angeklagte grundsätzlich gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zu Lasten der Vermieter strafbar. *)

2. Bei Dauerschuldverhältnissen kann im Abschluss des Vertrags jedoch in der Regel nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, auch zu allen zukünftigen Fälligkeitsterminen zahlungsfähig zu sein, da insoweit stets eine clausula rebus sic stantibus erklärt wird. Insoweit findet bei der Bestimmung des Umfangs der Erklärung des Angeklagten zum einen die vertraglich vorgesehene Dauer der eingegangen Mietverhältnisse sowie zum anderen der voraussichtliche Zeitraum Berücksichtigung, in dem der Angeklagte vernünftigerweise spätestens mit einer Räumung zu rechnen hatte. Wenn der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss beabsichtigte, die Vermieter ggf. mit Teilzahlungen und verschiedensten unwahren Erklärungen zu vertrösten und damit eine Kündigung samt Räumung möglichst lange hinauszuzögern, kann dies dabei berücksichtigt werden. *)

3. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses liegt eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung vor, da der Anspruch der Vermieter auf Zahlung des Mietzinses aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten mangels Durchsetzbarkeit wertlos war. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung haben die den Vermietern vorliegenden werthaltigen Mietkautionsbürgschaften als vollwertige Sicherheiten dergestalt Berücksichtigung zu finden, dass diese den Schaden in Höhe des verbürgten Betrages entfallen lassen. *)

4. Täuscht der Angeklagte beim automatisierten Abschluss des Sicherungsvertrags betreffend die Ausstellung einer Mietkautionsbürgschaft über seine fehlende Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum einen im Hinblick auf die geschuldeten Prämien wie zum anderen im Hinblick auf das gesicherte Mietverhältnis und stellt die Versicherung unter irrtümlicher Annahme der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten den Vermietern eine Mietkautionsbürgschaft zu Gunsten des Angeklagten aus, so macht der Angeklagte sich gegenüber und zu Lasten der Versicherung gem. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar. Der Versicherung entsteht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein kausaler Vermögens(gefährdungs-)schaden in Höhe der jeweiligen Bürgschaftssumme sowie der entgangenen Prämien, der weder bei Eintritt des Sicherungsfalls durch die gem. § 774 Abs. 1 BGB übergehenden, wertlosen Forderungen des Vermieters gegen den Angeklagten aus dem Mietvertrag noch durch die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VVG entfällt.*)

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