LG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 - 29 P 66/17
Wohnungseigentümern sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Es sei denn, es ist aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere Anwälte geboten.
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